Vereine und Steuern in Österreich 2024

Für Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, werden abgabenrechtliche Begünstigungen eingeräumt. Die Begründung wird darin gesehen, dass die Vereine häufig staatsnahe Aufgaben übernehmen und dadurch einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten. Letztes Update: 02.01.2024

Von Voraussetzungen bis hin zu Freibeträgen und Körperschaften bei Vereinen – was erwartet euch?

Dieser Beitrag soll euch in wenigen Minuten Lesezeit einen guten Überblick geben, was steuerlich auf euren Verein zukommt. Es ist sinnvoll sich mit der Thematik auseinander zu setzen, wenn es um Detailwissen geht, solltet ihr auf die Meinung eines Steuerexperten vertrauen.

Wir möchten euch mit diesem Beitrag grob eure Verpflichtungen und Möglichkeiten aufzeigen. Für diejenigen, die in ein bestimmtes Themengebiet tiefer eintauchen wollen oder müssen, verweisen wir auf bestimmte Abschnitte des offiziellen Dokumentes des Bundesministeriums für Finanzen, in dem alle Sachverhalte sehr ausführlich aufgeschlüsselt sind.

Dokument des BMF: https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/BMF-BR-ST_Vereine_und_Steuern_201608_12.pdf
Finanzen werden über die Vereinsbuchhaltungssoftware verwaltet
Steuern machen auch vor Vereinen nicht halt

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Voraussetzungen der Steuerbegünstigung

Die Begünstigungen sind an die Voraussetzungen geknüpft, dass der Verein nach Gesetz, Satzung oder sonstiger Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung begünstigter Zwecke dient. Seitens des Finanzamtes ergeht über die Begünstigungen kein gesondertes Feststellungsverfahren, sondern wird über die Erfüllung der Voraussetzungen im jeweiligen Besteuerungsverfahren seitens des Finanzamtes entschieden. Eine Abstimmung mit dem Finanzamt im Vorfeld ist möglich.

Begünstigte Zwecke

Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Dies liegt vor allem dann vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Um von Allgemeinheit zu sprechen, darf der geförderte Personenkreis weder zahlenmäßig noch durch Zugehörigkeitserforder- nisse eingegrenzt werden.

Ein Verein, der sich hingegen einem bestimmten Gegenstand der Förderung widmet, der den Personenkreis stark eingrenzt, ist dennoch gemeinnützig – Beispiel hierfür wäre ein Verein zur Unterstützung von Menschen mit einer bestimmten Krankheit.

Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf ausgerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen. Voraussetzung dafür ist nicht, dass die Allgemeinheit gefördert wird, die geförderte Person muss jedoch (materiell oder persönlich) bedürftig sein.

Kirchlich sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gefördert werden. Dazu gehören beispielsweise die Errichtung und Erhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern oder die Abhaltung von Gottesdiensten.

Rechtsgrundlage – Vereinsstatuten

Die Rechtsgrundlage eines Vereins muss so abgefasst werden, dass die Erfüllung der Voraussetzungen für abgabenrechtliche Begünstigungen klar und eindeutig erkennbar ist. Folgende Punkte sind bei der Erstellung der Statuten daher jedenfalls zu beachten:

  • In den Statuten ist zwingend der Gewinnausschluss vorzusehen.
  • Der begünstigte Zweck muss aus den Statuten klar ersichtlich sein. Dabei sollten unklare und unbestimmte Formulierungen vermieden werden.
  • Es darf keine Vermischung von Zweck und Mittel zur Erreichung des Zwecks vorgenommen werden.
  • Neben dem Zweck des Vereins sind die ideellen und materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks vollständig anzuführen.
  • In den Statuten ist ebenso eine Klausel für Vermögensbindung vorzusehen. Danach dürfen Mitglieder nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder Zuwendungen erhalten.
  • Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des begünstigten Vereinszwecks muss in den Statuten geregelt sein, dass das Vereinsvermögen zwingend für begünstigte Zwecke verwendet wird.

Tatsächliche Geschäftsführung

Alle bisher angeführten Voraussetzungen müssen nach der Satzung eines Vereins und der tatsächlichen Geschäftsführung vorliegen. Der Verein muss insbesondere die in den Vereinssatzungen angeführten begünstigten Zwecke tatsächlich verfolgen. Dies gilt auch für den Fall, dass an die Stelle eines begünstigten, in der Rechtsgrundlage verankerten Zweckes im Bereich der tatsächlichen Geschäftsführung ein anderer begünstigter Zweck tritt. Die Rechtsgrundlage müsste zeitgerecht entsprechend geändert werden.

Registrierkassenpflicht bei Vereinen

Jeder Betrieb muss ab einem Jahresumsatz von € 15.000 netto, wenn auch die Barumsätze inklusive Bankomatkarten- und Kreditkartenzahlungen € 7.500 netto überschreiten, alle Bareinnahmen elektronisch per Registrierkasse aufzeichnen. Bei Barumsätzen gilt diese Belegerteilungspflicht auch unterhalb der genannten Werte. Für gemeinnützige Vereine gibt es allerdings zwei steuerbegünstigte Konstellationen:

Unentbehrlicher Hilfsbetrieb

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen: Die Ausübung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes muss gesamt auf die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes ausgerichtet sein. Der Betrieb darf nicht mit anderen abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art in großem Umfang im Wettbewerb stehen – zumindest nicht in größerem Umfang, als dies zur Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes erforderlich ist.

Die genannten Zwecke können nur durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden. Der Zweck des Geschäftsbetriebs muss in direktem Zusammenhang mit dem Vereinszweck stehen – Einnahmen aus Karten für Fußballspiele beim Fußballverein, Theatervorführung beim Theaterverein, etc.

Entbehrlicher Hilfsbetrieb

Liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1a BAO vor, kann ein gemeinnütziger Verein sogenannte „kleine Vereinsfeste” ohne Einzelaufzeichnungs- oder Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht durchführen. Dies gilt dann, wenn der angestrebte Geschäftsbetrieb als unterstützendes Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks dient.

Eine Vereinsfest kann somit durchgeführt werden, wenn die Durchführung der geselligen Veranstaltung im Wesentlichen durch die Mitglieder der Körperschaft (Verein) oder deren Angehörige erfolgt. Eine Mitarbeit fremder Dritter ist ebenfalls zulässig, wenn diese unentgeltlich erfolgt. Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen stellen ebenfalls kein Problem da, wenn diese für die Unterhaltung höchstens 1.000 Euro pro Stunde erhalten.

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Abgabenrechtliche Begünstigungen von Vereinen

Gemeinnützige Vereine verfolgen ebenso wie mildtätige oder kirchlich ausgerichtete Vereine sogenannte „steuerbegünstigte Zwecke”. Abgabenrechtliche Begünstigungen werden somit gewährt, wenn:

  • ein steuerbegünstigter Zweck (Gemeinnützigkeit) vorliegt
  • ausschließlich dieser Zweck gefördert wird
  • dieser Zweck unmittelbar gefördert wird
  • diese Grundsätze in den Rechtsgrundlagen des Vereins verankert sind
  • diese Grundsätze auch im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung eingehalten werden

Wie bereits erwähnt liegt eine Gemeinnützigkeit vor, wenn „der Verein das Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet selbstlos fördert.” (Auszug aus dem oben angeführten BMF-Dokument). Das reicht z.B. von Entwicklungshilfe, über Naturschutz bis hin zu Kunst und Kultur.

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Vereinstätigkeiten und Bereiche

Viele Fragen werden euch in diesem Zusammenhang in den Sinn kommen: Welche Tätigkeiten und Bereiche in eurem Verein sind zulässig, um steuerlich begünstigt zu sein? Welche Arten der Vermögensverwaltung betreffen Vereine? Wo sind die Grenzen zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. Gewinnbetrieb? Aber mal alles der Reihe nach.

Vereinsbereich

Jegliche Vereinstätigkeit ohne wirtschaftlichem Ziel ist nicht steuerpflichtig. Das sind Folgende:

  • „echte” Mitgliedsbeiträge, Spenden und Schenkungen
  • kostenlose Veröffentlichung von Informationsmaterial
  • kostenlose Veranstaltungen, Vorträge, Seminare uvw.

Sind Mitgliedsbeiträge mit einer konkreten Gegenleistung verbunden, so gelten sie als „unechte” Mitgliedsbeiträge und müssen der entsprechenden betrieblichen Tätigkeit zugeordnet werden. Beispiel: Mitgliedsbeiträge als Gegenleistung dafür, dass Sportausrüstung zur Verfügung gestellt wird.

Es gibt außerdem „gemischte” Mitgliedsbeiträge, die für unterschiedliche Zwecke eingesetzt werden. Hält sich dieser im üblichen Rahmen eines „echten” Mitgliedsbeitrages, so wird er auch ähnlich wie ein solcher behandelt und muss keiner betrieblichen Tätigkeit zugeordnet werden.

Vermögensverwaltung

Es wird bei der Vermögensverwaltung zwischen folgenden Bereichen unterschieden:

Körperschaftsteuer
Hierzu zählen zum Beispiel verzinsliche Anlagen von Kapitalvermögen ebenso wie die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen. Begünstigte Vereine sind in der Vermögensverwaltung von dieser Körperschaftsteuer befreit.
Umsatzsteuer
Hinsichtlich der Vermögensverwaltung gilt die spezielle Liebhabereivermutung, welche bei reinen unentbehrlichen Hilfsbetrieben vorliegt, für Vereine nicht. Die Umsätze aus Vermietung und Verpachtung unterliegen daher den allgemeinen Umsatzsteuersätzen (d.h. allg. Steuersatz von 20%, ermäßigter Steuersatz von 10% oder Steuerfreiheit).

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Gewinnbetriebe

Laut BMF gilt ein Geschäftsbetrieb als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn „eine selbständige, nachhaltige, ohne Gewinnabsicht unternommene Tätigkeit, sofern dadurch Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über die Vermögensverwaltung hinausgeht.” Unterschieden wird zwischen 3 Arten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben:

  • Unentbehrlicher Hilfsbetrieb
  • Entbehrlicher Hilfsbetrieb
  • Begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Als Gewinnbetrieb bezeichnet man einen Betrieb, der mit der Absicht geführt wird, Gewinn zu erzielen. Ein Mischbetrieb ist hingegen ein „einheitlicher Betrieb, der in Teilbereichen unterschiedlichen Betriebsformen zuzuordnen ist.”

Die Profimannschaft eines Sportvereins im Bereich des Mannschaftssports stellt einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb oder einen Gewinnbetrieb dar und ist damit dem dritten Bereich zuzuordnen.

Vereinsfeste und besondere Regelungen

Im Folgenden erklären wir euch, ob und wie eure Veranstaltungen und Vereinsfeste steuerlich begünstigt sind. Achtung, hier gibt es einige sehr detaillierte Regelungen – der Teufel steckt also im Detail.

Vereinsfeste

Ob ein Vereinsfest als kleines Vereinsfest und damit als entbehrlicher Hilfsbetrieb gilt, oder als begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb eingestuft wird, hängt vor allem davon ab, ob das Event hauptsächlich von den Vereinsmitgliedern getragen und organisiert wird, die Zahl der Besucher gibt keinen Ausschlag. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Vereinsfest als „kleines Vereinsfest” gilt:

  • Die Organisation und die Durchführung der Veranstaltung wird zum Großteil – Daumenregel: 75 % – von Vereinsmitgliedern und ihren Angehörigen getragen. Auch Nichtmiglieder dürfen in geringem Ausmaß mithilfen, solange ihre Arbeit unentgeltlich durchgeführt wird - ebenso, wie bei Mitgliedern.
  • Die Verpflegung muss von den Vereinsmitgliedern bereitgestellt werden. Wird ein Wirt mit einbezogen, kann sich das negativ auswirken.
  • Auch die Darbietung von Unterhaltungseinlagen obliegt grundsätzlich den Vereinsmitgliedern. Der Auftritt von Musik- oder Künstlergruppen gilt aber nicht als schädlich, wenn diese unter € 1.000 pro Stunde dafür verrechnen.
  • Tätigkeiten, die ein professionelles Team verlangen (Pyrotechnik, Security-Dienst) müssen nicht von den Vereinsmitgliedern durchgeführt werden, ebenso z.B. der Zeltaufbau, da dieser als unzumutbar gilt.
  • Wird ein Fest von mehreren gemeinnützigen Vereinen gemeinsam ausgetragen, wird das Vorliegen eines entbehrlichen Hilfsbetriebes auf Ebene der jeweiligen Körperschaft geprüft, wobei für jeden Beteiligten die gesamte Stundenanzahl der Veranstaltung berücksichtigt wird.
  • Die Dauer solcher Veranstaltungen darf nicht über 72 Stunden pro Jahr hinausgehen.
Geld zählen bei Einnahmen aus Vereinsfesten
Vereinsfeste sind eine wichtige Einnahmequelle für Vereine, umso wichtiger die Finanzen gut zu kennen

Unterhaltungsdarbietungen von Musik- und Gesangsvereinen

Auftritte bei Hochzeiten und Begräbnissen, die als Kultur- und Brauchtumspflege zu werden sind, gelten als unentbehrlicher Hilfsbetrieb. Auftritte, die ausschließlich der Unterhaltung dienen, werden als begünstigungsschädlicher Betrieb eingestuft.

Sportbetriebe

Wenn der Sportbetrieb eines begünstigten Sportvereins ausschließlich mit „echten” Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder Subventionen finanziert wird, hat dieser steuerlich keine Bedeutung. Werden Einnahmen zur Deckung der Unkosten erzielt, zum Beispiel durch Eintrittskarten, gilt das als unentbehrlicher Hilfsbetrieb. Vom Verein betriebene Kantinen gehören ebenso wie Vereinsfeste nicht zum Sportbetrieb.

Veröffentlichung von Zeitschriften & Druckwerken im Vereinsbereich

Hierbei sind drei unterschiedliche Fälle zu beachten:

  • Die Veröffentlichung gilt als unentbehrlicher Hilfsbetrieb, wenn „der Einnahmenanteil aus den Werbeeinschaltungen weniger als 25% der Gesamteinnahmen des Zeitschriftenbetriebs ausmacht.”
  • Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn „der Einnahmenanteil aus den Werbeeinschaltungen mehr als 25%, aber weniger als 50% der Gesamteinnahmen des Zeitschriftenbetriebes ausmacht.”
  • Ein begünstigungsschädlicher Betrieb liegt vor, wenn „der Einnahmenanteil aus den Werbeeinschaltungen mehr als 50% der Gesamteinnahmen des Zeitschriftenbetriebes ausmacht.”

Körperschaftsteuer bei Vereinen

Überschüsse und Gewinne aus steuerpflichtigen Tätigkeiten sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie in Summe € 10.000 nicht übersteigen. Wird dieser Freibetrag, der jedem Verein einmalig zusteht, überschritten, sind Gewinne steuerpflichtig = Gewinnsteuer.

Übersteigt der Gewinn in einem Jahr den genannten Jahresfreibetrag von € 10.000, so können zusätzlich „alte vollständige“ Freibeträge, die in den letzten 10 Jahren nicht verbraucht wurden, abgezogen werden. Ein Vortrag der „Teilfreibeträge“ ist ebenfalls möglich, sofern weniger als 10% verbraucht wurde.

Kapitalertragsteuer

Einnahmen aus Kapitalvermögen, z.B. Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten (z.B. Sparbuch) oder sonstigen Forderungen, denen ein Bankgeschäft zu Grunde liegt, unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer (KESt). Diese wird selbstständig von der Bank einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Der Steuersatz beträgt 27,5%, außer für Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten, für die ein Steuersatz 25% gilt.

Gewinnermittlung

Der Verein hat gegenüber dem Finanzamtes eine Nachweispflicht, dass die Geschäftsführung durch den Vorstand der Satzung entspricht, und für steuerliche Belange, eine ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen geführt wurde (z.B. über die Vereinsplaner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung).

Einkünfte der Vereinsmitglieder und anderer Personen

In bestimmten Fällen kann eine Rechtsbeziehung zwischen Vereinen und deren Vereinsmitgliedern oder anderen Personen entstehen. Werden Zahlungen an Personen, die im Gegenzug für Vereinsleistungen erfolgen, als Aufwandsentschädigung oder Spendenersatz bezeichnet, führt dies nicht dazu, dass diese Zahlungen von der Besteuerung ausgenommen sind.

Grundsätzlich können auch bei Vereinen Rechtsbeziehungen in Form von Dienstverträgen oder Werkverträgen bestehen. Funktionäre, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich durchführen, gehen damit in der Regel kein Dienstverhältnis ein. Die dafür anfällige Aufwandsentschädigung sind beim Empfänger als sonstige selbstständige Einkünfte anzugeben. Auch Fahrt- und Reisekostenersätze können steuerfrei ausgezahlt werden.

Häufig gestellte Fragen

Stehen einem Verein automatisch abgabenrechtliche Begünstigungen zu?
Nein, Vereinen stehen nicht automatisch abgabenrechtliche Begünstigungen zu. Wenn sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen/erfüllen, können sie begünstigt werden – unter bestimmten Voraussetzungen, die ihr im BMF-Dokument im Punkt 3.2 findet.
Wann ist ein Verein gemeinnützig?
Ein Verein ist gemeinnützig, wenn er einen Zweck verfolgt, welcher die Allgemeinheit fördert.
Was muss ich bei Einnahmen bezogen auf einen gemeinnützigen Zweck beachten?
Einnahmen aus Tätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem gemeinnützigen Zweck erbracht werden und über den Vereinsbereich oder die Vermögensverwaltung hinausgehen, werden dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zugerechnet. Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn die betreffende Betätigung für die Erreichung des Vereinszwecks unentbehrlich ist. Unentbehrliche Hilfsbetriebe unterliegen meist weder der Umsatzsteuer (Liebhaberei), noch der Körperschaftsteuer, noch besteht Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.
Was muss ich bei Einnahmen bezogen auf eine größere wirtschaftliche Aktivität beachten?
Sonstige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, Gewerbebetriebe sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe (begünstigungsschädliche Betriebe) unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer. Bei Umsätzen über € 40.000 aus diesem Bereich muss um eine Ausnahmegenehmigung beim Finanzamt angesucht werden, sonst geht die Gemeinnützigkeit für den gesamten Verein verloren! Für diese begünstigungsschädlichen Betriebe besteht grundsätzlich Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.
Wann bin ich als Verein umsatzsteuerbefreit?
Bei unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben ist grundsätzlich anzunehmen, dass keine der Umsatzsteuer unterliegende unternehmerische Tätigkeit vorliegt („Liebhabereivermutung“). Für die übrigen unternehmerischen Tätigkeiten kommen die allgemeinen Bestimmungen des UStG zur Anwendung („Kleinunternehmerregelung“), wobei die Einnahmen aus unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben für die Berechnung der Kleinunternehmergrenze nicht mitgezählt werden müssen.
Wie berechnet sich die Körperschaftssteuer für einen Verein?
Die Geschäftsbetriebe, die zwar für die Erfüllung des Vereinszwecks nicht unentbehrlich sind, aber doch mit ihm im Zusammenhang stehen, nennt man entbehrliche Hilfsbetriebe. Dazu zählen unter bestimmten Voraussetzungen auch Vergnügungsveranstaltungen sowie gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen – Bälle, Feiern, Feste, Ausschank etc. Bei „kleinen Vereinsfesten“, die die Voraussetzungen der Barumsatzverordnung 2015 erfüllen, besteht weder Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht. Entbehrliche Hilfsbetriebe unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Sofern Gewinne aus entbehrlichen Hilfsbetrieben allerdings gemeinsam mit Gewinnen aus allen anderen steuerpflichtigen Tätigkeiten in Summe den Betrag von € 10.000 pro Kalenderjahr nicht übersteigen, sind diese von der Körperschaftsteuer befreit. Hinsichtlich der Umsatzsteuer wird im Zusammenhang mit einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb regelmäßig von Liebhaberei auszugehen sein, sodass eine unternehmerische Tätigkeit nicht vorliegt.
Wie werden Aufwandsentschädigungen für Funktionäre besteuert?
Die Aufwandsentschädigungen sind als sonstige selbständige Einkünfte bei den Funktionärinnen und Funktionären zu erfassen. Dabei können € 75 pro Monat als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Verein darf steuerfrei Fahrt- und Reisekosten nach den Vereinsrichtlinien auszahlen.
Wie werden sonstige „aktive“ Vereinsmitglieder und Helfer/innen besteuert?
Pauschale Kostenersätze für die Mitarbeit bzw. das Mitwirken im Verein gelten nicht als Einkünfte. Werden aber diese pauschalen Sätze überschritten, so müssen die übersteigenden Beträge als sonstige Einkünfte versteuert werden. Liegt für die Tätigkeit ein Dienstverhältnis vor, so tritt die Befreiung nach Vereinsrichtlinien nicht in Kraft.
Was ist bei Zahlungen an Helfer allgemein zu beachten?
Monatliche Zahlungen lösen normalerweise keine Steuerpflicht beim Verein aus, wenn sie unter der Geringfügigkeitsgrenze von € 520 (seit 2024) im Monat liegen. Sozialversicherungspflicht im Sinne der Unfallversicherung kann aber auch hier eintreten – mehr dazu in Punkt 9.1 des BMF-Dokumentes.
Kann ein Verein Rechnungen stellen?
Grundsätzlich ja, Vereine können Rechnungen ausstellen. Rechnungen müssen dabei alle rechtlich erforderlichen Angaben (Kontaktanschrift, Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, …) enthalten. Bezüglich der Umsatzsteuer müssen Vereine aufpassen, wenn sie regelmäßig Leistungen erbringen, kann der Verein als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen eingestuft werden.

Abschließende Information

Das Thema Steuern in Vereinen ist ein sehr umfangreiches und jeder Verein, der sich damit befasst sollte sich auch professionelle Hilfe suchen. Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, das möchten wir hier nochmal erwähnen.

Wir von Vereinsplaner haben keine steuerrechtliche Ausbildung und geben daher auch keine steuerliche Empfehlung oder Einschätzung für einzelne Vereine. Wir haben es zu unserer Aufgabe gemacht Vereine mit Informationen zu einzelnen Themen zu unterstützen und ihnen bei der Lösung ihrer Probleme zu helfen.

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