Vereine und die Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale ist ein steuerlicher Freibetrag im Verein, der seit 2021 840 Euro pro Person und Jahr beträgt. Um diesen als Verein auszustellen ist jedoch einiges zu beachten. Dieser Beitrag hilft euch in aller Kürze das wichtigste zu verstehen.

Das wichtigste zur Ehrenamtspauschale

Gemeinnützige Vereine haben durch die Ehrenamtspauschale die Möglichkeit, die ehrenamtlichen Tätigkeiten ihrer Mitglieder mit einem Freibetrag von 840 Euro pro Person und Jahr wertzuschätzen. Für den ausgezahlten Betrag fallen weder beim Verein noch beim Mitglied Steuern an. Natürlich hängt dies auch mit der finanziellen Lage des Vereins zusammen, denn ist kein Geld vorhanden, kann auch nichts ausgezahlt werden.

Diese Grenze gilt für alle nebenberuflichen Tätigkeiten in gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Vereinen. Welche Voraussetzungen es für eine durch das Finanzamt festgestellte Gemeinnützigkeit gibt, erfährst du in diesem Beitrag: Gemeinnützigkeit Deutschland

Damit Mitglieder die Ehrenamtspauschale erhalten ist keine zusätzliche Vermerkung in der Satzung erforderlich – beim Vereinsvorstand hingegen schon. Denn damit der Vorstand eine finanzielle „Wertschätzung“ erhalten darf, muss das Vergütungsverbot in der Satzung aufgehoben werden.

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Was sind die Voraussetzungen?

Nachfolgend möchten wir auf die Voraussetzungen, die für die Auszahlung der Ehrenamtspauschale nötig ist, eingehen:

Ehrenamt als nebenberufliche Tätigkeit
Dabei gilt in Deutschland die Grenze von einem Drittel der aufgewendeten Zeit darf dem Ehrenamt zuteilwerden. Die anderen zwei Drittel sind sozusagen dein Brotjob. Es ist jedoch nicht erforderlich einen Vollzeitjob zu haben. Somit können auch Studenten, Rentner und Hausfrauen/Männer in den Genuss der Ehrenamtspauschale kommen.
Gemeinnützigkeit des Vereins
Wie bereits erwähnt muss beim Verein selbst eine Gemeinnützigkeit vorliegen
Zweckmäßigkeit im Verein
Die Tätigkeiten selbst müssen Bezug auf den Vereinszweck haben. Das bedeutet, dass die geleisteten Tätigkeiten entweder im ideellen Bereich (z.B. Platzwart, Kassier, Reinigungskraft, Bürokraft, …) oder im Zweckbetrieb (z.B. Empfang bei Veranstaltungen) erfolgen.
Tatsächliche Tätigkeit
Es reicht nicht aus, ein einfaches Mitglied in einem Verein zu sein. Man muss schon tatsächlich auch wirklich aktiv in den zuvor genannten Tätigkeiten im Verein mitwirken.
Mehrfachvergütung von Arbeiten
Es ist nicht zulässig für ein und dieselbe Tätigkeit gleichzeitig eine Ehrenamtspauschale und eine Übungsleiterpauschale zu erhalten. Die 840 Euro sind tatsächlich gedeckelt.

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Wie erfolgt die Eintragung in der Steuererklärung?

Die Ehrenamtspauschale gilt in Deutschland als private Einnahme und muss als solche auch in der Steuererklärung ausgewiesen werden. Dabei unterscheiden man in Selbstständige und Unselbstständige Empfänger der Ehrenamtspauschale. Folgendes ist bei der Unterscheidung zu beachten:

Eintragen als Selbstständige/r
Die besagten 840 Euro können in der Anlage S in den Zeilen 46 & 47 eingetragen werden. Alle Beträge darüber kommen zusätzlich in Zeile 10.
Eintragen als Unselbstständige/r
Hier können die maximal 840 Euro in Zeile 27 der Anlage N eingetragen werden. Alles darüber hinaus kann in Zeile 21 eingetragen werden.

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Kombination mit anderen (Vereins-)Einnahmequellen

In der Praxis ist es durchaus üblich, dass sich das ehrenamtliche Engagement einzelner Personen auf unterschiedliche Bereiche bezieht. Dafür gibt es meist einfache Lösungen, die man jedoch zuvor formal wissen muss, um am Ende des Jahres nicht aus den steuerbefreiten Grenzen zu fallen. Nachfolgende gängigen drei Szenarien möchten wir euch daher näher erläutern:

In Kombination mit der Übungsleiterpauschale
Neben der Ehrenamtspauschale ist die Übungsleiterpauschale sicher eine der gängigsten Freibeträge im deutschen Ehrenamt. Diese wird, wie der Name schon sagt für Lehrende in Form von TrainerInnen, Coaches, KursleiterInnen oder Bildungsbeauftragten in Vereinen bereitgestellt. Dabei sind jährlich pro Person bis zu 3.000 Euro steuerfreier Freibetrag möglich. Mehr zur Übungsleiterpauschale in diesem Beitrag. Sollte ein und dieselbe Person beide Pauschalen in Anspruch nehmen, so kann dies entweder im gleichen Verein oder in unterschiedlichen Vereinen der Fall sein. Jedoch können die Pauschalen nicht für die gleiche Tätigkeit erhalten werden. Als kleines Beispiel: Eine Person die sich als Trainer und Platzwart im Sportverein engagiert kann die 3.000 und die 840 Euro erhalten, da die beiden Tätigkeiten so unterschiedlich sind.
In Kombination mit dem Minijob
Von einem Minijob spricht man in Deutschland, wenn man geringfügig mit maximal 450 Euro angestellt ist und einen maximalen Arbeitseinsatz pro Jahr von 70 Tagen aufweist. Dabei könnte dies in der Praxis so aussehen, dass eine Person 450 Euro aus dem Minijob pro Monat und insgesamt 840 Euro ehrenamtspauschale erhält. Was umgerechnet 450 Euro + 70 Euro = 520 Euro pro Monat ausmachen würde.
In Kombination mit dem Arbeitnehmerpauschalbetrag
Sollte eine Person keine berufliche Fixanstellung haben, so kann diese die Tätigkeit im Verein auch als ArbeitnehmerIn ausüben. Dazu muss zwischen dem gemeinnützigen Verein und der Person ein Arbeitsvertrag aufgesetzt werden. In diesem Fall stehen der Person dann nicht nur die 840 Euro, sondern zusätzlich 1.000 Euro steuerfrei zur Verfügung. In Summe können dann für die gleichen Tätigkeiten 1.840 Euro geltend gemacht werden.

Abschließender Hinweis

Bitte beachtet, dass dieser Beitrag als eine Erstinformation zum genannten Thema zu sehen ist. Er erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit, noch übernimmt er eine Haftung für Richtigkeit der Informationen. Dieser Beitrag kann in keinster Weise eine professionelle Rechtsberatung ersetzen und jede Person, die sich ernsthaft mit dem Thema der Ehrenamtspauschale in einem Verein auseinandersetzt, sollte zu gegebener Zeit einen Rechtsexperten konsolidieren.

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