Kaum etwas kann für den finanziellen Betrieb eines Vereins so wichtig sein, wie die Einstufung in die Gemeinnützigkeit. Mehr über die Vor- und Nachteile der Gemeinnützigkeit und welche Voraussetzungen dabei erfüllt werden müssen, erfährst du in diesem Beitrag.
Was bedeutet Gemeinnützigkeit? Wie der Name bereits sagt, ist eine Gemeinnützigkeit dann gegeben, wenn Personen oder Körperschaften in ihrem Tun das Gemeinwohl selbstlos fördern. Es muss dabei unterschieden werden, ob die Tätigkeiten auch im steuerrechtlichen Sinn als gemeinnützig eingestuft werden oder nicht. Diese Tätigkeiten finden sich unter § 52 der Abgabenordnung (AO). Nachfolgende Auflistung zeigt einen kleinen Einblick, welche Bereiche als gemeinnützig anerkannt werden:
Das Wort selbstlos bezieht sich darauf, dass ein Verein keinen unverhältnismäßigen Vermögensaufbau durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige wirtschaftliche Einnahmen forcieren kann, um sich auf der anderen Seite als „gemeinnützig“ zu bezeichnen. Das betrifft auch die tätigen Personen, die abseits von rechtlich vorgegebenen Aufwandsentschädigungen, Reisekosten oder Lehrtätigkeiten keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgezahlt bekommen.
Wird ein Verein vom Finanzamt als gemeinnützig eingestuft, dann erfährt er den Nutzen einer steuerbegünstigten Behandlung. Diese kann sich auf mehrere steuerlichen Bereiche auswirken:
Wie dies im Detail aussehen kann, haben wir in einem gesonderten Beitrag behandelt – Vereine und Steuern in Deutschland. Dabei möchten wir an dieser Stelle erwähnen, sich ausgiebig mit dem Thema des Steuerrechts in einem Verein, gegebenenfalls mit einem Rechtsexperten, auseinander zu setzen.
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Wie bereits erwähnt ist der größte Vorteil einer tatsächlichen Gemeinnützigkeit die Steuerbegünstigung. Dies ist aber bei weitem nicht der einzige – viele weitere Bereiche mit einer ähnlich positiven Auswirkung kommen hinzu:
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Wo es Vorteile gibt, muss es natürlich auch Argumente geben, die dagegen sprechen. Vor allem, wenn es um finanzielle Anreize geht, gibt es Punkte, die ganz klar einen Mehraufwand bedeuten. Konkret bedeutet dies:
Ein Verein (auch mit gemeinnützigem Gedankengut) ist nicht sofort nach Gründung als gemeinnützige Organisation anzusehen. Die Gemeinnützigkeit wird nach § 51 – 68 der AO geregelt und wird vom Finanzamt freigegeben. Dafür muss beim Finanzamt ein Antrag eingereicht werden. Bevor dieser Antrag gestellt werden kann, sollten nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt:
Es gibt grundsätzlich zwei Wege, wie ihr als Verein eine Gemeinnützigkeit beantragt. Diese unterscheiden sich in einen „erst gegründeten Verein“ und „einen bestehenden Verein“.
Strebt ihr bereits vor der Gründung die Gemeinnützigkeit an, dann empfiehlt es sich mit dem zuständigen Finanzamt vorab in Kontakt zu treten. Denn um einen Satzungswechsel aufgrund falscher Formulierung zu vermeiden, solltet ihr die Vorgaben eures Finanzamtes gut kennen. Seid ihr euch sicher, dass die Satzung den Vorgaben der Gemeinnützigkeit entspricht, so könnt ihr den Antrag stellen. Dazu müsst ihr folgende Unterlagen abgeben:
Sollte der Bescheid durch das positiv ausfallen, so wird im Folgejahr eine Steuerbefreiung geprüft. Danach wird im Abstand von drei Jahren durch das Finanzamt überprüft, ob die Gemeinnützigkeit und das Handeln nach dieser, nach wie vor gegeben ist.
Beim Veranlagungsverfahren werden vom Finanzamt die im Verein bereits vorhandenen Steuererklärungen überprüft und danach entschieden, ob eine Gemeinnützigkeit gegeben ist oder nicht. Entschieden wird hier hier ganz neutral auf Basis der Einnahmen, Ausgaben, Verwendung nach Gebot der Selbstlosigkeit und Unmittelbarkeit.
Sprich, im Unterschied zum Verfahren bei einem neu gegründeten Verein, werden beim Veranlagungsverfahren nicht nur Dokumente wie die Satzung und das Gründungsprotokoll (Infos zum Protokoll samt Vorlage) durch das Finanzamt überprüft, sondern ebenso, ob der Vorstand tatsächlich nach diesen gearbeitet hat. Auch hier findet eine Aufforderung zum Liefern der Unterlagen und Überprüfung alle drei Jahre statt.
In der Regel prüft das Finanzamt Vereine hinsichtlich ihrer Gemeinnützigkeit alle 3 Jahre (Abgabe des KSt1-Formulars mit der Anlage Gem). Dies wird durch den Jahresabschluss bestimmt. Dort scheinen alle Kostenposten und Einnahmen auf, um so ist auch die Zuordnung zum ideellen Geschäftsbetrieb zu kontrollieren. Sprich mit dem KSt1 werden die G&V, die Geschäftstätigkeiten, das Vereinsvermögen und die letzte Form der Satzung abgegeben.
Überschreitet der Verein die Umsatzgrenzen oder beschäftigt er Mitarbeiter (Lohn), dann muss er regelmäßig einen Nachweis in Form einer Steuererklärung abgeben. Zusammengefasst kann also gesagt werden, dass ein Verein, der nur steuerbegünstigte Zwecke verfolgt und keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sowie Mitarbeiter hat, keinen Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereins fürchten muss. Werdet ihr wirtschaftlich tätig, solltet ihr das auf jeden Fall initial mit einem Steuerexperten abklären.
Bitte beachtet, dass dieser Beitrag als Erstinformation zum genannten Thema zu sehen ist. Er erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit, noch übernimmt er eine Haftung für Richtigkeit der Informationen. Dieser Beitrag kann in keinster Weise eine professionelle Rechtsberatung ersetzen und jede Person, die sich ernsthaft mit dem Thema der Übungsleiterpauschale in einem Verein auseinandersetzt, sollte zu gegebener Zeit einen Rechtsexperten konsolidieren.
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