Wer eine Funktion im Vorstand übernimmt, insbesondere als stellvertretende Person nach außen, sollte sich bewusst sein, dass fehlerhaftes Handeln, ob gewollt oder ungewollt, sich auf eine private Haftung auswirken kann. Damit es nicht so weit kommt, haben wir die wichtigsten Infos zusammengetragen.
Welche gesetzlichen Anforderungen ein Verein unbedingt erfüllen muss, ist in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Unter anderem wird dort festgelegt, dass jeder Verein unbedingt über gewisse Pflichtorgane verfügen muss – beim nicht eingetragenen Verein ist das die Mitgliederversammlung, beim eingetragenen Verein ist zusätzlich ein Vorstand (Leitungsorgan) erforderlich.
Welche weiteren Organe ein Verein hat und über welche Kompetenzen diese verfügen, kann jeder Verein in seiner Satzung festlegen. Beispiele für weitere Organe sind der Beirat, Aufsichtsrat, das Kuratorium bzw. das Präsidium. Eine in der Praxis gängige Anzahl an Personen im Vereinsvorstand sind 3 bis 4. Bestehend aus Vorsitzendem (Obmann/Obfrau), seinem/ihrem Stellvertreter, dem Schatzmeister/Kassier (und seinen Aufgaben) und einem Schriftführer.
Weshalb es wichtig ist, die Grundlagen des Vereinsvorstandes zu kennen? Ganz einfach, weil wir bei den Themen der Haftung und Entlastung immer wieder auf diese Begrifflichkeiten zurückkommen werden. Wer sich detailliert mit den rechtlichen Themen des Vorstands in Deutschland beschäftigen möchte, für den haben wir einen gesonderten Beitrag verfasst.
Haftung ganz allgemein bedeutet, dass jemand für eine bewusste oder unbewusste Aktion zur Rechenschaft gezogen werden kann. Konkret auf den Verein bezogen, dass bei fahrlässigem und/oder für Dritte schädlichen Verhalten eine Person geradestehen muss. Im „Worst Case“ auch mit dem privaten Vermögen.
Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen eingetragenem und nicht eingetragenem Verein. Bei zweiterem haften alle Mitglieder zum gleichen Maße. Bei einem eingetragenen Verein haftet erstmals der Verein selbst, aber durch seine in der Satzung definierten Vertreter (Vorstand) dann diese als juristische Personen.
(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Als „Dritte“ können in diesem Zusammenhang z.B. das Finanzamt, Kunden, Fördergeber gesehen werden. Bezieht man sich auf den Rechtstext, so können Haftungsforderungen bei einem fahrlässigen Vorgehen in Zusammenhang mit der Organisation geltend gemacht werden.
Wenn ihr rechtlich auf Nummer sicher gehen wollt, dann empfehlen wir euch unser Rechtsdokumente mit 5 ausgearbeiteten Rechtsvorlagen zu Vorstandsthemen im Verein.
Ihr bekommt damit folgende wertvolle Vorlagen und Checklisten:
Dieser Punkt klingt in vielerlei Hinsicht selbstverständlich. Denn ist das präventive, strukturierte und vor allem dokumentierte Vorgehen, die Maßnahme Nummer 1, wenn es darum geht, sich als Vorstand aus der Haftung zu nehmen.
In Kombination mit einer professionell formulierten Satzung und einer bedachten Vorgehensweise, hat ein Handeln wenig Spielraum fahrlässig zu sein. Aber nun der Reihe nach.
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Die Entlastung des Vorstandes ist ein formaler Akt des Organs der Mitgliederversammlung. Dabei legt der Vorstand sämtliche Dokumente, Prozesse und auch Finanzen einer Periode (oft Finanzjahr oder Kalenderjahr) vor und die Mitglieder entscheiden auf Basis der Rechnungsprüfung und dem eigenen Wissen, ob der Vorstand formal entlastet werden kann.
Die Entlastung ist ein extremer Vertrauensbeweis an den Vorstand, da die Mitgliederversammlung natürlich nicht im Detail alle Handlungen wissen kann und doch den Vorstand von der Haftung freispricht. Schadensansprüche der Mitglieder gegenüber dem Vorstand werden so für die wissenden Inhalte ungeltend gemacht.
Die Entlastung kann per öffentlicher Wahl als Mehrheitsbeschluss erfolgen. Sollte dies nur über Handzeichen passieren, muss unbedingt das Ergebnis schriftlich im Protokoll (Infos zum Protokoll samt Vorlage) niedergeschrieben werden. Erfolgt eine Abstimmung per Stimmzettel, so ist auch hier das Ergebnis öffentlich auszuzählen und zu verlautbaren inkl. einer Verschriftlichung im Protokoll.
Vorweg: Eine Entlastung des Vorstandes ist nicht gesetzlich geregelt, sehr oft aber in der Vereinssatzung. Kommt es zu keiner Entlastung durch die Mitgliederversammlung so kann dies im „Best Case“ ein Formalfehler im Kassenbuch sein, oder auch im schlimmsten Fall ein kompletter Vertrauensbruch zwischen Vorstand und Mitgliedern.
Trifft zweiteres zu kann obendrein passieren, dass die Mitglieder oder Dritte vom Schadensanspruch Gebrauch machen und den Vorstand öffentlich anprangern. Es läuft sozusagen dann ein vereinsinternes „Verfahren“ zur Geltendmachung gewisser Ansprüche.
Fühlt man sich als Vorstand ungerecht behandelt und eine verweigerte Entlastung als inkorrektes Ergebnis, so hat man die Möglichkeit vor Gericht Einspruch einzulegen. Unter Abgabe sämtlicher Dokumente entscheidet dann ein Gericht über die Entlastung. Wie immer dieses Ausfällt ist dieses gültig.
Bitte beachtet, dass dieser Beitrag als Erstinformation zum genannten Thema zu sehen ist. Er erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit, noch übernimmt er eine Haftung für Richtigkeit der Informationen. Dieser Beitrag kann in keinster Weise eine professionelle Rechtsberatung ersetzen und jede Person, die sich ernsthaft mit dem Thema der Übungsleiterpauschale in einem Verein auseinandersetzt, sollte zu gegebener Zeit einen Rechtsexperten konsolidieren.
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