Neben der Ehrenamtspauschale ist die Übungsleiterpauschale, auch Übungsleiterfreibetrag genannt, einer der zentralen Freibeträge, die euch als Verein helfen, den aktiven Mitgliedern eine Wertschätzung zu geben.
Gemeinnützige Vereine haben die Möglichkeit, die gezielten ehrenamtlichen Tätigkeiten ihrer Mitglieder mit einer Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 Euro im Jahr pro Person wertzuschätzen. Dieser Betrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Gezielt heißt in diesem Fall, dass im Unterschied zur Ehrenamtspauschale nur bestimmte Tätigkeiten zulässig sind. Das sind vor allem Trainer-, Lehr-, Erzieher- und Schulungstätigkeiten, aber auch Tätigkeiten im künstlerischen Bereich oder Betreuungstätigkeiten und Aufgaben in der allgemeinen Bildung und Ausbildung.
Übrigens: Die steuerfreie Übungsleiterpauschale gibt es schon länger. 2021 wurde die Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro auf den heutigen Betrag angehoben – seitdem gibt es die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro.
Bitte geht im Verein nicht zu leichtfertig mit der Vergabe von Übungsleiterfreibeträgen um, es muss tatsächlich einen der oben genannten Tätigkeiten betreffen. Genaues zum Gesetz findet ihr im EStG §3 unter Abs. 26.
Die Übungsleiterpauschale kann hervorragend mit anderen Freibeträgen und dem Minijob kombiniert werden. Dadurch könnt ihr als Verein eine Person (bei der die Anwendung aller Pauschalen als Kombination möglich ist), bis zu 11.310 Euro pro Person und Jahr steuerfrei vergüten. Mehr dazu weiter unten im Artikel.
Für den ausgezahlten Betrag fallen weder beim Verein noch beim Mitglied Steuern an. Natürlich hängt dies auch mit der finanziellen Lage des Vereins zusammen, denn ist kein Geld vorhanden, kann auch nichts ausgezahlt werden.
Diese Grenze gilt für alle nebenberuflichen Tätigkeiten in gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Vereinen. Die Tätigkeit selbst muss im ideellen Bereich des Vereins gemacht werden. Welche Voraussetzungen es für eine durch das Finanzamt festgestellte Gemeinnützigkeit gibt, erfährst du in diesem Beitrag: Gemeinnützigkeit in Deutschland
Wenn ihr rechtlich auf Nummer sicher gehen wollt, dann empfehlen wir euch unser Rechtsdokumente mit 5 ausgearbeiteten Rechtsvorlagen zu Vorstandsthemen im Verein.
Ihr bekommt damit folgende wertvolle Vorlagen und Checklisten:
Grundsätzlich allen Personen im Verein, die in einen nach EStG §3 Abs. 26 definierten Tätigkeitsbereich fallen. Ihr müsst für euch jedoch im Verein klar definieren, ob und wie ihr diesen Freibetrag an Mitglieder auszahlt, da ihr als Verein die liquiden Mittel haben müsst. Versprecht also nichts, was ihr nicht halten könnt.
An dieser Stelle möchten wir nochmal erwähnen, wie wichtig die Nebenberuflichkeit in diesem Zusammenhang ist. Das bedeutet, dass nicht mehr als ein Drittel der Zeit im Hauptberuf (bzw. 14 Stunden pro Woche bei hauptberuflicher Vollzeitanstellung) in die Tätigkeit im Verein fließen dürfen. Nachdem es sich um eine Jahrespauschale handelt, können zwischenzeitlich mehr Stunden anfallen, die sich mit weniger Stunden aus anderen Monaten im Jahresdurchschnitt angleichen.
Zu den begünstigten Tätigkeiten zählen unter anderem:
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Welche Personen von der Übungsleiterpauschale profitieren können, haben wir bereits erläutert, auch dass diese nur nebenberuflich im Verein tätig sein dürfen. Der Verein Selbst muss vom Finanzamt als gemeinnützig eingestuft sein (öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie z.B. Universitäten, Schulen, … wären ebenso möglich).
Weiters muss die Tätigkeit der Person, die die Übungsleiterpauschale in Anspruch nimmt, im ideellen Bereich stattfinden, also direkt dem selbstlosen Vereinszweck zuordenbar sein. Was bei den oben aufgezählten Personengruppen überall der Fall ist. Es können nicht für mehrere Tätigkeiten mehrere Übungsleiterfreibeträge ausgezahlt werden, an ein und dieselbe Person.
Als Funktionier eines Vereins habt ihr unabhängig zu den erhaltenen Vergütungen die Möglichkeit, tatsächlich angefallene Kosten, die direkt mit der Ausübung des Ehrenamts in Zusammenhang stehen, geltend zu machen. Das beinhaltet z.B. Reisekosten, wenn ihr als Trainer mit dem Nachwuchs zu einem Turnier/Wettbewerb fährt.
Ein anderes Beispiel wäre die Vergütung von Trainingsequipment oder Weiterbildungsmaterialien. Bitte besprecht eure "Investitionen/Kosten" aber zuvor mit dem Verein, damit es im Nachgang nicht zu Diskussionen kommt. Solltet ihr Anschaffungen machen, dann macht diese mit einem kaufmännischen Gedanken (Kosten/Nutzen) – also vergleicht Preise. Einigt euch ebenfalls bei Reisekosten auf einen Pauschalbetrag – das gesetzliche Kilometergeld (von 0,35 Euro/Kilometer) kann bei vielen Vereinen als Grundlage zu hohge Kosten verursachen.
In der Praxis ist es durchaus üblich, dass sich das ehrenamtliche Engagement einzelner Personen auf unterschiedliche Bereiche bezieht. Dafür gibt es meist einfache Lösungen, die man jedoch zuvor formal wissen muss, um am Ende des Jahres nicht aus den steuerbefreiten Grenzen zu fallen. Nachfolgende gängigen drei Szenarien möchten wir euch daher näher erläutern:
Bitte beachtet, dass dieser Beitrag als Erstinformation zum genannten Thema zu sehen ist. Er erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit, noch übernimmt er eine Haftung für Richtigkeit der Informationen. Dieser Beitrag kann in keinster Weise eine professionelle Rechtsberatung ersetzen und jede Person, die sich ernsthaft mit dem Thema der Übungsleiterpauschale in einem Verein auseinandersetzt, sollte zu gegebener Zeit einen Rechtsexperten konsolidieren.
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