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Stehst du kurz vor oder nach deiner Vereinsgründung & fragst dich, ob du euren Verein eintragen sollst? Bist du dir aber noch nicht klar, welche Erfordernisse du dafür eingehen musst, bzw. was du von der ganzen Aktion hast? Dann bist du in diesem Beitrag genau richtig.
Viele Mythen begleiten diese beiden „Vereinsformen“. Oft wissen die Vereinsgründer selbst nicht genau, was die bessere Wahl ist und manchmal erkennt man einfach nicht die Unterschiede. Dabei ist es relativ klar definiert, was welche Vorzüge bringt.
Beginnen wir aber von ganz vorne. Der NICHT eingetragene Verein ist ein Verein mit eigenem Vorstand, eigener Satzung, eigener Mitgliederversammlung und erfolgreich durchgeführter Vereinsgründung. Das ist auch bei einem eingetragenen Verein bis auf kleine „Zusatzerfordernisse“ nicht anders. Hast du Fragen zu Gründung? Dann schau in unserem gesonderten Beitrag zum Gründungsprozess vorbei. Was der nicht eingetragene Verein jedoch ganz klar nicht ist: Eingetragen ins Vereinsregister. Das bedeutet, der Verein selbst ist nicht rechtsfähig.
Darauf nimmt auch das Bürgerliche Gesetzbuch in §54 Stellung. Darin heißt es wortwörtlich: „Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.“
Aber Achtung: Ein nicht eingetragener Verein nimmt im Falle eines Rechtsstreites die Position eines eingetragenen Vereins ein. Er kann also klagen und verklagt werden – Zivilprozessordnung §50 Parteifähigkeit.
Kommt es zu einer Gründung, dann sind auch bei einem nicht eingetragenen Verein (ein Gründungsprotokoll – Infos zum Protokoll samt Vorlage), drei (statt sieben) Gründerpersonen und eine Vereinssatzung erforderlich. Auch kann ein nicht eingetragener Verein gegenüber dem Finanzamt als gemeinnützig eingestuft werden. Denn hier kommt es auf die Satzung und den „selbstlosen, gemeinnützigen“ Vereinszweck an und nicht auf die Eintragung ins Vereinsregister. Die wirklichen Unterschiede erkennt man dann wahrscheinlich erst aufgrund der Vor- und Nachteile.
Der klare Vorteil des nicht eingetragenen Vereins ist seine schnelle und unbürokratische Gründung, denn hier werden weniger (Gründungs-)Mitglieder und keine Bestätigung der Gründung durch einen Notar benötigt. Das heißt, diese Form des Vereins ist ideal, um mit schlanken Prozessen schnell loszustarten, ohne zu wissen, wohin auf Dauer die Reise geht.
Wächst ihr als Verein jedoch, so empfiehlt es sich ernsthaft darüber nachzudenken nicht doch zu einem eingetragenen Verein (e.V.) zu wechseln. Denn neben des Außenauftrittes als valider, eingetragener Verein habt ihr auch Vorteile, was die Haftung (Vorstand und Mitglieder) betrifft. Denn unter der Hand gesprochen wird ein eingetragener Verein in der Praxis als „handfester“ gesehen.
Das führt zum nächsten Punkt: Der Eröffnung eines Bankkontos. Hier kann es euch mit einem nicht eingetragenen Verein durchaus passieren, dass ihm skeptisch gegenüber getreten wird. Was dann bedeuten würde, dass ein Vorstandsmitglied persönlich für den Verein ein Konto führt. Was aber auch bedeutet, dass bei jedem Vorstandswechsel ein Kontowechsel erforderlich sein kann. Das sind natürlich Aufwände, die man nur einmal haben möchte.

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Hier findest du Antworten auf häufige Fragen rund um den Unterschied zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Vereinen.
Der eingetragene Verein (e.V.) besitzt durch den Eintrag ins Vereinsregister den Status einer juristischen Person und ist somit eigenständig rechtsfähig. Ein nicht eingetragener Verein gilt rechtlich meist als GbR-ähnlicher Zusammenschluss und hat diese eigenständige Rechtspersönlichkeit im vollen Umfang nicht.
Beim e.V. haftet grundsätzlich nur das Vereinsvermögen; der Vorstand und die Mitglieder sind vor dem Zugriff auf ihr Privatvermögen geschützt, sofern sie nicht grob fahrlässig handeln. Beim nicht eingetragenen Verein können die handelnden Personen (insbesondere der Vorstand) im Schadensfall unter Umständen auch persönlich und gesamtschuldnerisch haften.
Ein nicht eingetragener Verein spart sich den bürokratischen und finanziellen Aufwand der Registereintragung sowie die anschließenden Notarkosten bei Vorstandsänderungen. Zudem ist die Gründung oft schneller und formloser möglich, da keine strengen Mindestmitgliederzahlen (wie die sieben Personen beim e.V.) vorgeschrieben sind.
Ja, der Status der Gemeinnützigkeit ist völlig unabhängig von der Eintragung im Vereinsregister. Auch ein nicht eingetragener Verein kann beim Finanzamt die Gemeinnützigkeit beantragen und von Steuervorteilen profitieren, solange die Satzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Die Software ermöglicht es, Protokolle direkt digital zu erfassen, rechtssicher bei den entsprechenden Terminen zu hinterlegen und automatisch für alle berechtigten Mitglieder freizugeben. Da Vereinsplaner optimal an die Rahmenbedingungen deutscher Vereine angepasst ist, spart der Vorstand wertvolle Zeit bei der Dokumentation und behält stets den rechtlichen Überblick.
Ein eingetragener Verein ist eine juristische Person. Das bedeutet, dass der Verein selbst in einem Rechtsgeschäft aufscheint. Nicht nur das, der Verein haftet mit seinem „Vermögen“ und nicht der einzelne Vorstand bzw. die Summe der Vorstände, wie es bei einem nicht eingetragenen Verein der Fall ist.
Das gilt natürlich nur bei nicht fahrlässigen Handlungen, denn hier würde sonst ohnehin der handelnde Vorstand immer haften. Wen das Haftungsthema in Vereinen in Deutschland besonders interessiert, für den haben einen eigenen Beitrag verfasst – Haftung im Verein.
Bitte beachtet, dass dieser Beitrag als Erstinformation zum genannten Thema zu sehen ist. Er erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit, noch übernimmt er eine Haftung für Richtigkeit der Informationen. Dieser Beitrag kann in keinster Weise eine professionelle Rechtsberatung ersetzen und jede Person, die sich ernsthaft mit dem Thema der Übungsleiterpauschale in einem Verein auseinandersetzt, sollte zu gegebener Zeit einen Rechtsexperten konsolidieren.