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Der Vorstand – allen voran der vertretungsberechtigte Vorstand – gilt als das wichtige Organ im Verein und vertritt ihn nach außen. Wir erklären euch heute, wie ein Vorstand gewählt wird.
Da keine gesetzlichen Regelungen zur Amtsdauer eines Vereinsvorstandes gibt, legt ein Verein in seiner Satzung eine beliebige Amtszeit fest. Nach Ende dieser Zeit legt ein Vorstand sein Amt entweder nieder oder tritt zur Neuwahl an. Sicher ist jedoch, dass nach der festgelegten Periode eine turnusmäßige Vorstandswahl im Rahmen einer Mitgliederversammlung stattfindet. Und das ist auch schon der häufigste Grund für die Durchführung einer Wahl im Verein: Das reguläre Ende von Amtszeiten.
Vorstandsmitglieder können aber auch durch die Mitgliederversammlung abberufen werden oder aus persönlichen Gründen (zum Beispiel: Krankheit oder Umzug) ihr Amt niederlegen.
Unerwartet ausgeschiedene Vorstandsmitglieder können vorübergehend durch Kooptation ohne Neuwahl ersetzt werden, wenn es eine entsprechende Regelung in der Satzung gibt. Diese ist aber zeitlich beschränkt, weshalb das Ausscheiden eines Vorstandes immer zu einer Neuwahl für das betroffene Amt führt.
Neuwahlen werden in den meisten Fällen turnusmäßig – also in regelmäßigen zeitlichen Abständen – durchgeführt. Neu gewählte Vorstandsmitglieder sind erst nach der Eintragung beim Registergericht vertretungsberechtigt.

Ohne einem Vorstand ist ein Verein handlungsunfähig – vor allem nach außen (zum Beispiel bei rechtlichen Angelegenheiten) als auch nach innen bei wichtigen Entscheidungen. Der Vorstand setzt um, was die Mitglieder beschließen. Im Normalfall findet die Neuwahl im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt. Eine Ausnahme gibt es dann, wenn ein Vorstand vorzeitig zurücktritt oder ausfällt. Was dann passiert, haben wir hier erklärt: Kooptation im Verein
Grundsätzlich gilt: Eine Wahl sollte immer fair und transparent ablaufen und alle Beteiligten – Wahlleiter, Kandidaten und stimmberechtigte Mitglieder – sollten die Chance haben, sich ausreichend vorzubereiten. Die Voraussetzungen dafür können zum Beispiel bei der Einladung zur Mitgliederversammlung geschaffen werden: Einladung zur Mitgliederversammlung
In diesem Artikel zeigen wir euch, wie ihr in 7 Schritten eine korrekte Vorstandswahl durchführt – und erklären euch alles, was ihr dabei beachten müsst.
Das Vereinsrecht gibt hier keine wirklichen Einschränkungen – diese müssen also durch die Satzung des Vereins geregelt werden. Laut Vereinsrecht hat jedes Vereinsmitglied ein Stimmrecht – auch Fördermitglieder, Kinder und Jugendliche. Wenn dies nicht erwünscht ist, muss das in der Satzung entsprechend festgehalten sein.
Grundsätzlich gilt: Jedes Mitglied muss sein Stimmrecht persönlich ausüben – es sei denn, in der Satzung werden Regelungen für die Stimmrechtsübertragung festgelegt.
Wenn ihr rechtlich auf Nummer sicher gehen wollt, dann empfehlen wir euch unser Rechtsdokumente mit 5 ausgearbeiteten Rechtsvorlagen zu Vorstandsthemen im Verein.
Ihr bekommt damit folgende wertvolle Vorlagen und Checklisten:
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Hier kommt es zu einer kleinen Überraschung – denn laut Vereinsrecht dürfen sogar Nicht-Vereinsmitglieder zum Vorstand gewählt werden. Deshalb empfehlen wir euch, das unbedingt durch einen entsprechenden Absatz in der Satzung auszuschließen. Die Wahl eines Nicht-Vereinsmitgliedes macht nur dann Sinn, wenn Qualifikationen erforderlich werden, die im Verein nicht vorhanden sind.
Folgende drei Voraussetzungen für neue Vorstandsmitglieder solltet ihr unbedingt in der Satzung festlegen:
Hier hast du kurz zusammengefasst die wichtigsten 7 Schritte für die Vereinswahl:
Grundsätzlich gilt, dass der Vorstand eine Wahl leitet. Wenn dieser aus mehreren Mitgliedern besteht, ist der Vorstandsvorsitzende zuständig. Daraus ergibt sich aber ein kleines Dilemma: Denn tritt der aktuelle Vorstand selbst zur Wahl an, wird dadurch eventuell das Wahlergebnis in ein schlechtes Licht gerückt.
Sinnvoll ist es deshalb, dass der Vorstand verzichtet und ein möglichst unparteiischer Wahlleiter oder im Falle eines großen Vereins ein Wahlausschuss bestimmt wird. Dafür ist entweder der Vorstand oder die Mitgliederversammlung zuständig. Der Wahlleiter bzw. der Wahlausschuss kümmert sich dann um die organisatorischen Angelegenheiten bei der Neuwahl.
Der Wahlleiter kann übrigens auch während der Versammlung jederzeit durch einen Mitgliederentscheid von seiner Aufgabe enthoben werden.
Der Wahlleiter bzw. der Wahlausschuss ist dafür zuständig, ein Wählerverzeichnis zu erstellen oder das bestehende zu aktualisieren. Dazu wird überprüft, welche Personen auf Basis der Satzung stimmberechtigt sind. Sollten in der Satzung keine anderen Regelungen festgelegt sein, darf jedes Mitglied Wahlkandidaten vorschlagen – und dabei auch sich selbst nominieren.
Im Wählerverzeichnis werden alle Wahlberechtigten mit Name und Adresse festgehalten. Wird ein altes Wählerverzeichnis aktualisiert, so müssen neue Mitglieder eingefügt und ausgeschiedene Mitglieder entfernt werden. Außerdem muss der Wahlleiter/Wahlausschuss die Korrektheit und Aktualität der angegebenen Daten überprüfen. Übrigens: Auch der aktuelle Vorstand wird im Wählerverzeichnis angeführt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss frist- und formgerecht abgeschickt werden. Alle Voraussetzungen dafür sind in der Satzung festgelegt. Der wichtigste Punkt ist, dass ihr die Vorstandswahl als eigenen Tagesordnungspunkt in der Einladung niederschreibt, damit jedes Mitglied die Chance hat, sich ausreichend vorzubereiten.
Die wichtigsten Fakten zur Einladung zur Mitgliederversammlung haben wir hier für euch zusammengefasst: Einladung zur Mitgliederversammlung
Für eine geheime oder schriftliche Wahl müsst ihr Stimmzettel zur Verfügung stellen. Die Inhalte dieser Zettel müssen entsprechend der Satzung aufbereitet werden. Jeder Kandidat muss am Stimmzettel gleich dargestellt werden – die Reihenfolge könnt ihr aber rein zufällig bestimmen.
Das Wahlverfahren und die Form der Stimmabgabe wird durch die Satzung festgelegt. Üblich im Verein ist eine so genannte Persönlichkeitswahl, bei welcher der Kandidaten eine relative Mehrheit der Stimmen der Mitglieder brauchen. Das bedeutet: mehr als 50 %. Wer diese Stimmanzahl erhält, gilt als gewählt.
Wie sich bereits erahnen lässt, erfolgt diese Wahl sehr offen – eine geheime Abstimmung ist aber ebenfalls möglich.
Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden gleichgesetzt mit dem Nicht-Erscheinen eines Mitglieds und deshalb nicht berücksichtigt.
Am Ende der Wahl erfolgt die Auszählung der Stimmen und die Verkündung des Ergebnisses. Sollte kein Kandidat die geforderte Mehrheit erreichen, wird eine Stichwahl zwischen den führenden Wahlkandidaten durchgeführt.
Im 7. und letzten Schritt müssen die gewählten Vorstandsmitglieder das Ergebnis anerkennen bzw. annehmen. Hilfreich ist es, bereits vorher mit aussichtsreichen Kandidaten zu sprechen, um hier organisatorischen Mehraufwand zu vermeiden.
Wichtig: Durch den Wahlleiter bzw. den Wahlausschuss muss unbedingt ein Protokoll (Infos zum Protokoll samt Vorlage) zur Abstimmung erstellt werden. Darin wird die Art und das Verfahren ebenso wie das Ergebnis, die neu gewählten Vorstände und die Annahme der Wahl festgehalten. Damit das Dokument rechtskräftig wird, wird es von der Wahlleitung unterschrieben und dem Registergericht vorgelegt.
Übrigens: Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern muss ebenso wie die Neubesetzung von nicht vertretungsberechtigten Vorstandspositionen nicht beim Registergericht gemeldet werden. Eine Änderung der Adresse oder des Familiennamens kann mit einem nicht-beglaubigten Brief inklusive der entsprechenden Dokumente durchgeführt werden.
Hier findest du Antworten auf häufige Fragen rund um den Ablauf und die Organisation einer Vorstandswahl in deutschen Vereinen.
Grundsätzlich leitet der amtierende Vorstand die Versammlung. Tritt dieser jedoch selbst wieder zur Wahl an, kann dies die Neutralität gefährden. Ein unparteiischer Wahlleiter oder ein Wahlausschuss sorgt für einen nachweislich fairen, transparenten Ablauf und schützt das Ergebnis vor Befangenheitsvorwürfen.
Das Wählerverzeichnis listet alle stimmberechtigten Mitglieder mit Name und Adresse auf. Die Wahlleitung muss dieses vorab aktualisieren, um neue Mitglieder aufzunehmen, ausgeschiedene zu entfernen und sicherzustellen, dass am Wahltag nur Personen abstimmen, die laut Satzung dazu berechtigt sind.
Die anstehende Wahl muss zwingend als eigener, klar formulierter Tagesordnungspunkt (TOP) in der offiziellen Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt werden. Nur so haben alle Mitglieder die Möglichkeit, sich frist- und formgerecht auf die Versammlung vorzubereiten.
Sofern die Vereinssatzung keine Sonderregelungen vorschreibt, ist im Vereinswesen die relative Mehrheit üblich. Das bedeutet, ein Kandidat gilt als gewählt, wenn er mehr als 50 % der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei in der Regel nicht mitgezählt.
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