Der Freistellungsbescheid behandelt die Steuerpflicht von gemeinnützigen Vereinen in Deutschland. Vergeben bzw. akzeptiert wird dieser durch das zuständige Finanzamt – wie dies abläuft, erfährst du in diesem Beitrag.
Der Freistellungsbescheid ist eine Bescheinigung, ausgestellt durch das Finanzamt, in dem die Steuerbegünstigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Körperschaftsteuer) und § 3 Nr. 6 GwStG (Gewerbesteuer) definiert wird. Die Freistellung wird in der Regel alle drei Jahre turnusmäßig (in die Vergangenheit) überprüft und gilt für maximal 5 Jahre.
Für den Fall, dass ihr mit eurem Verein neben steuerbegünstigten Einnahmen (z.B. Spenden & Mitgliedsbeiträge) ebenso Einnahmen aus einem Hilfsbetrieb macht, so kann das Finanzamt auch einen Körperschaftssteuerbescheid ausstellen, wo die Steuerpflicht nur für den Hilfsbetrieb festgelegt wird.
Mehr zum Thema Gemeinnützigkeit im Verein erfährt ihr in dem verlinkten Beitrag.
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Wie bereits erwähnt ist die Gemeinnützigkeit des Vereins selbst Grundvoraussetzung. Um diese Gemeinnützigkeit zu erhalten, gehört ein selbstloses Handeln im Sinne des Gemeinwohls zur absoluten Verpflichtung. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Verein eingetragen ist oder nicht. Weiters ist durch das Wort „selbstlos“ beschrieben, dass kein Vermögensaufbau auf Basis von unverhältnismäßigen Spenden, Mitgliedsbeiträgen und Einnahmen stattfinden darf.
Weiters muss die jeweilige Vereinssatzung den Vorgaben und Anforderungen der Abgabenordnung entsprechen. Die tatsächliche Geschäftsführung muss obendrein der Satzung entsprechen.
Sind alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt, so könnt ihr als Verein eure Körperschaftssteuererklärung samt Überschussrechnung und Vermögensübersicht beim Finanzamt einreichen und den Freistellungsbescheid anfordern. Die Übermittlung der Unterlagen hat ausschließlich online über Formulare in Elster zu erfolgen.
Im Falle eines positiven Bescheids darf als Verein auch eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Was dies ist, erfährst du in unserem Beitrag zum Thema Spenden im Verein.
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Bitte beachtet, dass dieser Beitrag als Erstinformation zum genannten Thema zu sehen ist. Er erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit, noch übernimmt er eine Haftung für Richtigkeit der Informationen. Dieser Beitrag kann in keinster Weise eine professionelle Rechtsberatung ersetzen und jede Person, die sich ernsthaft mit dem Thema der Übungsleiterpauschale in einem Verein auseinandersetzt, sollte zu gegebener Zeit einen Rechtsexperten konsolidieren.
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